Vor genau 50 Jahren einigte sich die Staatengemeinschaft auf eine Aufwertung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte. Im Sozialpakt von Dezember 1966 formulierte sie die schon in der Menschenrechtserklärung von 1948 aufgeführten WSK-Rechte weiter aus. Bis heute haben 164 Staaten den Sozialpakt ratifiziert, unter ihnen die Bundesrepublik. Nicht dabei sind die USA, die auch über den Kalten Krieg hinaus die bürgerlichen gegen die sozialen Menschenrechte ausspielen.
Eine Stärkung erfuhren die WSK-Rechte durch die UN-Menschenrechtskonferenz 1993 in Wien. Von dieser ging auch der Impuls aus, die Entwicklungspolitik stärker mit Menschenrechtspolitik zu verkoppeln. Nahrung, Wohnen, Gesundheit, bis dato nur Grundbedürfnisse, wurden fortan als Rechte thematisiert. Und die Menschen im globalen Süden wandelten sich von Bittstellern zu Trägerinnen von Rechten.
Was in der nichtstaatlichen und staatlichen EZ heute selbstverständlich ist, sollte aber auch für andere Politikfelder gelten. Das Jubiläumjahr des Sozialpaktes 2016 hätte einen schönen Anlass für die Bundesregierung abgegeben, offensiver zu kommunizieren, dass Flüchtlinge, die Unterkunft und Nahrung brauchen, ein Recht darauf haben. Die WSK-Rechte sind Individualrechte und gelten für jeden Menschen dieser Welt, egal welcher Herkunft und egal, ob mit oder ohne Staatsbürgerschaft.
Vermutlich wünscht sich die Bundesregierung derzeit aber keinen Wirbel um diese Rechte: Denn sie sind vom Prinzip her einklagbar. Längst hätte Deutschland ein Zusatzprotokoll zum Sozialpakt unterzeichnen müssen, das Menschen, die in ihren Staaten mit Klagen gegen WSK-Rechtsverletzungen nicht erfolgreich waren, die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim UN-Ausschuss für WSK-Rechte einräumt.