Die Handelsverträge zwischen der EU und Marokko gelten nicht für die Westsahara! Ein aktueller Richterspruch des EuGH in Luxemburg vom 27. Februar erhärtet diese juristische Position und entzieht einem zwischen der EU und Marokko 2006 ausgehandelten und 2014 erneuerten Fischereiabkommen die Grundlage, weil dieses die fischreichen Gewässer vor der Küste der besetzten Westsahara einbezieht.
Schon im Januar 2018 hatte der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) Melchior Wathelet sich gegen eine weitere Anwendung des Fischereiabkommen ausgesprochen. Mit dem Abschluss habe die EU gegen ihre Pflicht zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Sahrauis verstoßen, argumentierte der Jurist. Die Gewinne aus dem Fischfang würden nicht der sahrauischen Bevölkerung der Westsahara zugute kommen.
Die Richter am EuGH in Luxemburg sind mit ihrem Urteil nun der Meinung des Generalanwaltes gefolgt. Und sie haben damit auch die Position der sahrauischen Unabhängigkeitsbewegung POLISARIO gestärkt, die sich seit ihrer Gründung vor 45 Jahren für die staatliche Unabhängigkeit der Westsahara und seit 1975 gegen die Besetzung ihres Territoriums durch Marokko einsetzt.
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